Oft entscheiden Details. Viele Herausforderungen erfordern neben fundiertem Fachwissen insbesondere praxisgerechte Lösungsansätze. Mit unseren Kompetenzen entwickeln wir passgenaue und effiziente Lösungen. Wir denken und handeln interdisziplinär: Je nach Aufgabenstellung ziehen wir Experten aus anderen Fachbereichen hinzu. Unsere Beratungsschwerpunkte sind:
Alexander Pfisterer-Junkert ist seit 2014 für BKL tätig. Seine besondere Beratungskompetenz liegt im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschafts- und Vertriebsrecht. Alexander Pfisterer-Junkert berät in erster Linie Unternehmen aus dem Finanzsektor sowie Banken und Sparkassen. Sein Fachwissen gibt er regelmäßig als Referent bei Veranstaltungen weiter.
Tätigkeitsschwerpunkte
Werdegang
Veröffentlichungen
Aktuelle Publikationen finden Sie hier.
Herr Dr. Bastian Schmidt-Vollmer LL.M. (Southampton) war 20 Jahre für eine mittelständischen Wirtschaftskanzlei mit mehreren Standorten tätig. Im April 2023 ist er zu BKL gewechselt um den Schwerpunkt unternehmerische Nachfolge auszubauen. Seine besondere Beratungskompetenz liegt in den Bereichen der unternehmerischen Nachfolge bei denen sowohl Gesellschaftsrecht als auch das Erbrecht eine große Rolle spielt. Außerdem begleitet er regelmäßig Transaktionen, überwiegend von Familienunternehmern und berät bei strukturierten Finanzierungen, wie bspw. Anleihen. Dr. Schmidt-Vollmer ist schon lange nebenberuflich auch unternehmerisch tätig und begleitet junge Unternehmen nicht nur als Berater, sondern auch als Investor. Er wird regelmäßig vom Handelsblatt/Best Lawyers im Ranking „Deutschlands beste Anwälte“ in der Kategorie Gesellschaftsrecht aufgeführt.
Tätigkeitsschwerpunkte
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Mitgliedschaften
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Rechtsanwalt Markus Weidenbach ist seit September 2019 bei BKL tätig, seit April 2020 als Assoziierter Partner. Er verfügt über 20 Jahre Berufserfahrung in der Finanz- und Bauverwaltung. Seine Kompetenzen liegen im Steuerrecht, im Steuerstrafrecht, im steuerlichen Verfahrensrecht, im Verfassungsrecht und im Europarecht.
Tätigkeitsschwerpunkte
Werdegang
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Manuel Neumann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Prozessvertretung sowie die laufende Beratung von Sparkassen, Banken, Versicherungen, Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Tätigkeitsschwerpunkte
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Elisabeth Ruhlmann ist seit 2021 als Rechtsanwältin für BKL tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenzrecht. Sie beschäftigte sich bereits im Rahmen ihrer Ausbildung mit dem Thema Finanzen und ist außerdem in diesem Bereich seit mehreren Jahren als Referentin tätig.
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Artur Timin ist seit 2022 als Rechtsanwalt für BKL tätig. Seine besonderen Kompetenzen liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Prozessrecht.
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Michael Minderjahn ist seit 2021 für BKL tätig. Seine besonderen Kompetenzen liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Prozessrecht.
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Andreas Otto Kühne, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, gründete BKL in 2007. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählt die Beratung in internationalen Erbfällen sowie in der internationalen Nachfolgeplanung. Das City Wealth Magazin wählte Andreas Otto Kühne 2013 zu den „Leading Lawyers – Europe – Germany“. BKL wurde von Focus-Spezial im Jahr 2019 unter anderem im Bereich Erbrecht zu einer der führenden Kanzleien gewählt. Seine Expertise gibt er als Autor und Dozent weiter.
Tätigkeitsschwerpunkte
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Mitgliedschaften & Vortragstätigkeit
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Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Daniel J. Fischer ist seit 2011 bei BKL tätig. Seine Spezialgebiete sind Steuer- und Steuerstrafrecht, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht sowie internationales Erbschaftsteuerrecht. Dr. Daniel J. Fischer ist zudem Mitglied in mehreren Aufsichtsorganen gemeinnütziger Stiftungen. BKL wurde von Focus-Spezial im Jahr 2019 unter anderem im Bereich Steuerrecht zu einer der führenden Kanzleien gewählt.
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Mitgliedschaften & Vortragstätigkeiten
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Alexander Pfisterer-Junkert ist seit 2014 für BKL tätig. Seine besondere Beratungskompetenz liegt im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschafts- und Vertriebsrecht. Alexander Pfisterer-Junkert berät in erster Linie Unternehmen aus dem Finanzsektor sowie Banken und Sparkassen. Sein Fachwissen gibt er regelmäßig als Referent bei Veranstaltungen weiter.
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Herr Dr. Bastian Schmidt-Vollmer LL.M. (Southampton) war 20 Jahre für eine mittelständischen Wirtschaftskanzlei mit mehreren Standorten tätig. Im April 2023 ist er zu BKL gewechselt um den Schwerpunkt unternehmerische Nachfolge auszubauen. Seine besondere Beratungskompetenz liegt in den Bereichen der unternehmerischen Nachfolge bei denen sowohl Gesellschaftsrecht als auch das Erbrecht eine große Rolle spielt. Außerdem begleitet er regelmäßig Transaktionen, überwiegend von Familienunternehmern und berät bei strukturierten Finanzierungen, wie bspw. Anleihen. Dr. Schmidt-Vollmer ist schon lange nebenberuflich auch unternehmerisch tätig und begleitet junge Unternehmen nicht nur als Berater, sondern auch als Investor. Er wird regelmäßig vom Handelsblatt/Best Lawyers im Ranking „Deutschlands beste Anwälte“ in der Kategorie Gesellschaftsrecht aufgeführt.
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Rechtsanwalt Markus Weidenbach ist seit September 2019 bei BKL tätig, seit April 2020 als Assoziierter Partner. Er verfügt über 20 Jahre Berufserfahrung in der Finanz- und Bauverwaltung. Seine Kompetenzen liegen im Steuerrecht, im Steuerstrafrecht, im steuerlichen Verfahrensrecht, im Verfassungsrecht und im Europarecht.
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Manuel Neumann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Prozessvertretung sowie die laufende Beratung von Sparkassen, Banken, Versicherungen, Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts.
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Elisabeth Ruhlmann ist seit 2021 als Rechtsanwältin für BKL tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenzrecht. Sie beschäftigte sich bereits im Rahmen ihrer Ausbildung mit dem Thema Finanzen und ist außerdem in diesem Bereich seit mehreren Jahren als Referentin tätig.
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Artur Timin ist seit 2022 als Rechtsanwalt für BKL tätig. Seine besonderen Kompetenzen liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Prozessrecht.
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Andreas Otto Kühne, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, gründete BKL in 2007. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählt die Beratung in internationalen Erbfällen sowie in der internationalen Nachfolgeplanung. Das City Wealth Magazin wählte Andreas Otto Kühne 2013 zu den „Leading Lawyers – Europe – Germany“. BKL wurde von Focus-Spezial im Jahr 2019 unter anderem im Bereich Erbrecht zu einer der führenden Kanzleien gewählt. Seine Expertise gibt er als Autor und Dozent weiter.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Daniel J. Fischer ist seit 2011 bei BKL tätig. Seine Spezialgebiete sind Steuer- und Steuerstrafrecht, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht sowie internationales Erbschaftsteuerrecht. Dr. Daniel J. Fischer ist zudem Mitglied in mehreren Aufsichtsorganen gemeinnütziger Stiftungen. BKL wurde von Focus-Spezial im Jahr 2019 unter anderem im Bereich Steuerrecht zu einer der führenden Kanzleien gewählt.
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Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungsinstitute, insbesondere Zulassung für die Anlageberatung und Besonderheiten für freie Finanzdienstleister
Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Ellenberger/Clouth (Hrsg.), 5 Auflage 2018
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von vergeblichen Investitionen in betrügerische Modelle über den Erwerb von tatsächlich nicht existierenden Blockheizkraftwerken
Anm. zu BFH, Urteil vom 07.02.2018, X R 10/16
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sogenannten virtuellen Währungen
jurisPraxisReport, 23.04.2018
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.4.2015 – XI ZR 378/13
(Anmerkung von RAin Asta Cramer, Köln/RA Dr. Volker Lang, Bonn/RA Dr. Stephan Schulz, Bonn)
Der telefonische Vertrieb von Finanzinstrumenten
Schriften zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Band 1, Hamburg 2014, Verlag Dr. Kovac
Anlageberatung: Kein Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Höhe einer an die Bank fließenden Rückvergütung bei Kenntnis des Anlageinteressenten vom Erhalt einer Provision
Anm. zu BGH, Urteil v. 8.4.2014 – XI ZR 341/12, BKR 2014, 209
Das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen – zwischen Ewigkeit und Rechtsmissbrauch, ZBB 2014, 273
Aufsichtsrechtliche Fallstricke für Family Offices, pvm-magazin, Sonderheft, September 2013
Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, S. 349 ff.
Vermögensverwaltung für nicht rechtsfähige Stiftungen und Genehmigungspflicht nach dem KWG, npoR 2012, S. 7 ff.
Kapitel “Zusammenarbeit von freien Vermögensverwaltern mit Banken und Kapitalanlegern”, in: Handbuch der Vermögensverwaltung
(hrsg. von Prof. Dr. Frank A. Schäfer/Prof. Dr. Rolf Sethe und Dr. Volker Lang), 2011
Kapitel “Ausgewählte steuerliche Probleme der Vermögensverwaltung” (gemeinsam mit Rieck) in: Handbuch der Vermögensverwaltung
(hrsg. von Prof. Dr. Frank A. Schäfer/Prof. Dr. Rolf Sethe und Dr. Volker Lang), 2011
Kapitel “Besonderheiten der Anlageberatung”
in: Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang,Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Auflage 2010
Kapitel “Besonderheiten der Anlageberatung für freie Dienstleister, insbesondere Freiberufler”, in: Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft
(hrsg. von Dr. Jürgen Ellenberger/Dr. Holger Schäfer/Dr. Peter Clouth und Dr. Volker Lang), 2. Auflage 2010
Anlegerschutz und Finanzkrise – noch mehr Regeln? – Zu den Gesetzesinitiativen des BMJ und des BMELV u.a. im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
(SchVG), WM 2009, S. 1301 ff.
“Der Family Office-Vertrag”
in: Werkmüller (Hrsg.), Family Office Management als (Bank-) Dienstleistung für vermögende Privatkunden, 2008
Erlaubnispflicht eines “Family Office” unter Berücksichtigung des neuen Finanzdienstleistungstatbestandes der Anlageberatung
BKR 2008, S. 133 ff.
Pflicht zur Negativberichterstattung bei der Prüfung von Kapitalanlagen
(Anm. zu BGH, Urteil vom 7.10.2008 – XI ZR 89/97 – Negativberichterstattung), BKR 2008, S. 523 ff.
Vermögensberatungsvertrag oder Vermögensverwaltungsvertrag
in: Österreichisches Stiftungsjahrbuch 2008, Neuer Wissenschaftlicher Verlag GmbH
Kapitel “Zulassung für Anlageberatung und Besonderheiten für freie Finanzdienstleister und andere Berufsgruppen”
in: Clouth, Peter/Lang, Volker (Hrsg.), MiFID-Praktikerhandbuch,2007
Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel
jurisPR-SteuerR 26/2007 Anm 1
Ausgewählte Auswirkungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie – MiFID
BKR 2005, S. 275 ff.
Das Family Office: Eine Dienstleistung von Banken, Vermögensverwaltern und Freiberuflern
in: Jahrbuch 2002 der INTES Akademie für Familienunternehmen
Rechtliche Überlegungen zum Family Office: Optimale Vertragsgestaltung bedarf individuellen Zuschnitts
in: Vermögen & Steuern, 2001
Bearbeitungsentgelt bei gewerblichen Darlehen – ein Fall des § 307 BGB?
WM 2015, 2173
Verliebt, verlobt, vertraglich gebunden
impulse, Ausgabe 9 (September 2022), Seite 42-49
Trennen Sie sich!
impulse, Ausgabe 9 (September 2020), Seite 58-63
Zeit für ein Geschenk
Das Investment, Ausgabe 8 (August 2020), Seite 68/69
Wirtschaftskrise für günstige Schenkungen nutzen?
Cash., Ausgabe von Juli 2020, Seite 96-97
Wertverlust von Anlagen für Schenkungen nutzen
bm Bank und Markt Zeitschrift für Banking, Heft 06/2020, Ausgabe vom 15.06.2020 Seite 36-37
Die Gestaltung von Testamenten, Pflichtteilsverzichts- und Eheverträgen sowie Vorsorgevollmachten mit internationalem Bezug
Schriftenreihe des Saarländischen AnwaltVereins, Heft Nr. 08/2019
Der Testamentsvollstrecker sollte nicht zu alt sein. Bei Unternehmen ist eine Vollstreckung ratsam – aber nicht hilfreich
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 18.06.2018
Wer länger im EU-Ausland lebt, sollte dringend seine erbrechtliche Situation überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ungewollt ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Cash, Ausgabe 2, Februar 2018
Lange Auslandsaufenthalte können den letzten Willen gefährden, NWB 46/2017, Seite 3516 ff.
Steuerfallen bei hohen Vermögenstransfers bei verheirateten Führungskräften
in Managermagazin – Januar 2017, Wirtschaftswoche – Februar 2017, Markt und Mittelstand – Ausgabe 2, Kredit & Rating – Ausgabe 1, Bauernzeitung – Ausgabe 8, Cash. Ausgabe 3, März 2017
Rezension des Kommentars “Internationales Erbrecht” (Hrsg. Dutta/Weber)
in ErbR (Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis), März 2017
Testamentsvollstreckung
in: Beckervordersandfort (Hrsg.), Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 1. Aufl. 2016
Steuerliche und rechtliche Aspekte bei der Strukturierung großer Familienvermögen “Der Wegzug ins Ausland”; “Rechtliche Rahmenbedingungen”
in: Werkmüller (Hrsg.), Family Office Management als (Bank-) Dienstleistung für vermögende Privatkunden, 3. Aufl. 2016
Anwaltformulare Bankvermögen im Erbfall
1. Aufl. 2015, Zerb Verlag
Bankvermögen im Erbfall und der vorweggenommenen Erbfolge
ZErb 2/2015, S. 33 ff.
Steuerliche Pflichten des Erben in Bezug auf “schwarzes” Nachlassvermögen (Teil 2)
ZErb 11/2013, S. 281 ff.
Steuerliche Pflichten des Erben in Bezug auf “schwarzes” Nachlassvermögen
ZErb 10/2013, S. 254 ff.
Das Geldvermächtnis – Auslegungsfragen und Gestaltungsempfehlungen
ZErb 2012, S. 259 ff.
Die Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben
zerb-Verlag, Bonn 2012 (zugleich Dissertation, Universität Bayreuth, 2012)
Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister
ZIP 2012, S. 349 ff.
Aktueller Beitrag von Andreas Otto Kühne
WDR Fernsehen vom 18.10.2011 zu “Enttäuschte Erben”
Steuerliche und rechtliche Aspekte bei der Strukturierung großer Familienvermögen “Der Wegzug ins Ausland”
in: Werkmüller (Hrsg.), Family Office Management als (Bank-) Dienstleistung für vermögende Privatkunden, 2. Aufl. 2010
Steuerliche und rechtliche Aspekte bei der Strukturierung großer Familienvermögen “Rechtliche Rahmenbedingungen”
in: Werkmüller (Hrsg.), Family Office Management als (Bank-) Dienstleistung für vermögende Privatkunden, 2. Aufl. 2010
Steuerliche Begünstigung von Wohnungsunternehmen
veröffentlicht in: Der Betrieb 2009, S. 2062 ff.
Internationales Erbrecht und Länderberichte
in: Estate Planner, Frankfurt School Verlag, 2009
Erbfähigkeit eines nichtrechtsfähigen Vereins
jurisPR-SteuerR 17/2007 Anm 4
Tipps für Eltern minderjähriger Kinder: Testamente und Erbverträge gekonnt gestalten
in: Vermögen & Steuern, 2006
Erbrechtliche Besonderheiten nach einem Wegzug
in: Sonderheft Österreich von Kapital & Steuern, III, 2006
Vermögensdisposition bei Ehegatten: Chancen und Gefahren von Gemeinschaftskonten“
in: Vermögen & Steuern, 2005
Der Family Office-Vertrag
in: Werkmüller (Hrsg.), Family Office Management als (Bank-) Dienstleistung für vermögende Privatkunden, 2. Aufl. 2010
Rechtsweg für eine Klage des Steuerpflichtigen auf Einsicht in seine Steuerakten, BVerwG v. 17.09.2018 – 7 B 6/18
jurisPR-SteuerR 46/2018 Anm. 4
Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken; Anwendbarkeit bei Fehlen nationaler Bestimmungen zur Umsetzung (“Cussens u.a.”), Anm. zu EuGH, Urteil vom 22.11.2017, C-251/16
juris PraxisReport, 22.01.2018
Gebot zeitnaher Mittelverwendung und Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung im Gemeinnützigkeitsrecht, Anm. zu BFH, Urteil vom 20.03.2017, X R 13/15
juris PraxisReport, 22.01.2018
Kirchhof (Hrsg.), Einkommensteuergesetz
Kommentar, 16. Aufl. 2017
Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz
Kommentar, 18. Aufl. 2016 (Mitautor)
Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Verhältnis von Eltern und minderjähringen Kindern
BFH v. 03.03.2016 – VIII B 25/14, jurisPR-SteuerR 25/2016, Anm. 2
Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
jurisPR-SteuerR 5/2015, Anm. 1
Kirchhof, Einkommensteuergesetz
Kommentar, 12. Aufl. 2013, u.a. §§ 6, 10, 22 EStG
Staatliche Beihilfen für Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins – Die EU-Kommission erklärt mit Beschluss vom 5.12.2012 Zuschüsse für den gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckbetrieb als vereinbar mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV
npoR 2013, 58 ff.
Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO, FGO, Großkommentar, §§ 39 – 42 AO (Steuerschuldrecht, u.a. wirtschaftliches Eigentum, Gestaltungsmissbrauch), § 14 AO (Vermögensverwaltung), § 64 AO (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), § 65 AO (Zweckbetrieb)
Steuerlich abziehbare Spenden ins Ausland – Neuere Rechtsprechung gibt verfahrensrechtliche Steine statt grundfreiheitsrechtliches Brot
stiftung & sponsoring, 5/2012
Das Steuerschuldverhältnis
in: Leitgedanken des Rechts (Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag), 2012, § 160
May Tax Authorities Use Stolen Files in Case of Tax Evasion?
juriste international, 2012.4, S. 82 f.
Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz
17. Aufl. 2011 (Mitautor)
Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens
BFH, Urteil vom 27.09.2018, V R 48/16
jurisPR-SteuerR 7/2019 Anm. 2
Verein zur Förderung der Open-Source-Software als Zweckbetrieb
BFH, Urteil vom 21.06.2017, V R 34/16
jurisPR-SteuerR, 11/2018 Anm. 2
Abgabenordnung: Zur Gemeinnützigkeit der Durchführung von Kinder- und Jugendreisen
Anmerkung zu FG Köln, Urteil vom 19.01.2017, 13 K 1160/13
jurisPR-SteuerR 45/2017, Anm. 1
Keine Gemeinnützigkeit einer traditionellen Freimaurerloge; Diskriminierung von Frauen; fehlende “Förderung der Allgemeinheit”,
Anmerkung zu BFH v. 17.05.2017 – V R 52/15
jurisPR-SteuerR 42/2017 Anm. 1
Neue Chancen auf Gemeinnützigkeit
Die Stiftung, Magazin für das Stiftungswesen und Philanthropie
Ausgabe 4/17, August 2017, Seite 26 – 27
Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot/Sponsoring/corporate social responsibility (CSR), Anm zu BFH v. 16.12.2015 – IV R 24/13
jurisPR-SteuerR 16/2016 Anm. 2
Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, Anmerkung zu BFH v. 21.09.2016 – V R 50/15
jurisPR-SteuerR 7/2017 Anm. 1
Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen, Anmerkung zu BFH v. 10.08.2016 – V R 11/15
jurisPR-SteuerR 9/2017 Anm. 2
Vereinbarkeit der staatlichen Förderung der Kletterhallen des gemeinnützigen Deutschen Alpenvereins mit dem Binnenmarkt (“Magic Mountain Kletterhallen u.a.”), Anm. zu EuG v. 09.06.2016 – T-162/13
jurisPR-SteuerR 34/2016 Anm. 2
Gemeinnützige Daseinsvorsorge und Wettbewerbsordnung
eine Untersuchung am Beispiel der Sportförderung Württembergischer Landessportbund e. V, 1. Auflage 2016
Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst bei maßgeblichem Eigeninteresse des Stifters, Anm. zu BFH v. 24.05.2016 – V B 123/15
jurisPR-SteuerR 47/2016 Anm. 1.
Steuerfreiheit der Leistungen eines Subunternehmers nach Art. 132 Abs. 1 lit. h MwStSystRL
Anm. zu BFH 5. Senat, Urteil vom 06.04.2016 – V R 55/14, jurisPR-SteuerR 27/2016 Anm. 5
Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften
Anmerkung zu BFH, Urteil vom 18.02.2016, V R 60/13
jurisPR-SteuerR 35/16 Anm. 1
Wichtige Neuerungen im Steueränderungsgesetz 2015
jurisPR-SteuerR 4/2016 Anm. 1
Einrichtung für betreutes Wohnen als anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter; zum Begriff der Sozialfürsorge (“Les Jardins de Jouvence”), Anm zu EuGH v. 21.01.2016 – C-335/14
jurisPR-SteuerR 10/2016 Anm. 5
Anerkennung eines Spendenabzugs für Spende an rumänische Körperschaft, die nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen wäre, FG Köln v. 20.01.2016 – 9 K 3177/14
jurisPR-SteuerR 25/2016, Anm. 1
Verlust der Gebührenbefreiung nach § 122 JustizG NRW für eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2015, I-15 W 34/13
juris PraxisReport-Steuerrecht 1/2016, Anm. 1
Zuwendungen an eine Stiftung im EU-/EWR-Ausland und Spendenabzug
Finanz-Rundschau, 2015, 716
EU-Beihilferecht – Präzisierung des den Beihilfebegriff einschränkenden Tatbestandsmerkmals “Vorhaben von lokaler Bedeutung” durch die EU-Kommission – zur Pressemitteilung der EU-Kommission
(http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-4889_de.htm, jurisPR-SteuerR 47/2015 Anm. 1
Auslegung des Begriffs “selbstständig” (Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 RL 2006/112/EG) am Beispiel der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, Anm. zu EuGH v. 29.09.2015 – C-276/14
jurisPR-SteuerR 49/2015 Anm. 4
Musterfall: Leistungen des Vereins an seine Mitglieder – Vergütungen, Zuwendungen und steuerrechtliche “Stolperfallen”
NWB 35/2015, S. 2602 f.
Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft: Versagung der Steuerbefreiung wegen Verstoßes der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Satzungsbestimmungen, BFH v. 25.06.2014, I R 41/12
jurisPR-SteuerR 5/2015 Anm. 2
Stiftung als Nachfolgeinstrument – Zivilrecht, Steuerrecht und internationales Recht
Feick (Hrsg.), 1. Aufl. 2015
Keine Anerkennung von Zuwendungen an sog. Vorstiftung als Sonderausgaben, Anm. zu BFH v. 11.02.2015 – X R 36/11
jurisPR-SteuerR 26/2015 Anm. 2
Aufwandsentschädigung und Vergütungen für Vereinsvorstände
NWB 7/2015, S. 439
Stiftungszivilrecht – Grundzüge des Stiftungssteuerrechts
DWS, 6. Auflage 2015
Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft: Versagung der Steuerbefreiung wegen Verstoßes der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Satzungsbestimmungen
jurisPR-SteuerR 5/2015, Anm. 2
Sonderstatus von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten im Vergabe- und Beihilferecht, Anm. zu EuGH v. 11.12.2014 – C-113/13
jurisPR-SteuerR 27/2015 Anm. 1
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins, Anm. zu BFH 1. Senat, Urteil vom 15.01.2015 – I R 48/13
jurisPR-SteuerR 22/2015 Anm. 1
Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung, zu BFH v. 21.01.2015 – X R 7/13
jurisPR-SteuerR 25/2015 Anm. 1
Eintragung eines Vereins, der Erziehungsmethoden auf der Grundlage der Pädagogik von Rudolf Steiner fördert und eine Kindertagesstätte betreibt, als e.V., Anm. zu OLG Stuttgart v. 03.12.2014 – 8 W 447/14
jurisPR-SteuerR 20/2015 Anm. 1
Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer Stiftung an Destinatäre, Anm. zu BFH v. 15.07.2014 – X R 41/12
jurisPR-SteuerR 2/2015 Anm. 2
Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft: Versagung der Steuerbefreiung wegen Verstoßes der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Satzungsbestimmungen, Anm. zu BFH v. 25.06.2014 – I R 41/12
jurisPR-SteuerR 5/2015 Anm. 2
Und plötzlich bist du Banker
Fuchs Report, Stiftungsvermögen Mai 2014, S. 10 ff.
Stiftungen, Stiftungszivilrecht; Grundzüge des Stiftungssteuerrechts
DWS, 5. Aufl. 2014
Das Almunia -Paket – Keine Neuerungen für den Dritten Sektor beim EU-Beihilfenrecht
stiftung & sponsoring, 2013, 32 ff.
Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
juris PraxisReport-Steuerrecht 12/2013, Anm. 1
Stiftungen, Stiftungszivilrecht – Grundzüge des Stiftungssteuerrechts
DWS, 4. Aufl. 2012
Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke einer Stiftung
jurisPR-SteuerR 16/2012 Anm. 5
Vermögensverwaltung für nicht rechtsfähige Stiftungen und Genehmigungspflicht nach dem KWG
npoR 2012, S. 7 ff.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
jurisPR-SteuerR 8/2012 Anm 1
Wirtschaftliche Betätigung von Non-Profit-Organisationen – Teil 2
E-Book bei euroforum fachwissen, Euroforum Verlag, 2011 http://www.euroforum-fachwissen.de/autoren/index/show/id/402/
Umstrukturierung bei der öffentlichen Hand
E-Book bei euroforum fachwissen, Euroforum Verlag, 2011
Wirtschaftliche Betätigung von Stiftungen – Teil 2
E-Book bei euroforum fachwissen, Euroforum Verlag, 2011
Spenden und Haftungsfragen gemeinnütziger Körperschaften
E-Book bei euroforum fachwissen, Euroforum Verlag, 2011
Kapitel § 8 – Der Verein (gemeinsam mit Terner) in: Anwaltsformulare Gesellschaftsrecht
4. Aufl. 2012 (hrsg. von Wolfgang Arens)
Lektion 9, “Wirtschaftliche Bestätigung von Stiftungen”, in: Schriftlicher Management-Lehrgang “Stiftungen”
(Euroforum-Verlag, 7. Aufl. 2011)
Lektion 5 “Spenden und Haftungsfragen” in: Schriftlicher Management-Lehrgang “Update Gemeinnützigkeit”
(Euroforum-Verlag, 1. Aufl. 2011)
Absetzbarkeit von “Auslandsspenden”: Neuregelungen durch das “Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften” vom 14.04.2010
jurisPR-SteuerR 20/2010 Anm 1
Mittelfehlverwendung gemeinnütziger Körperschaften
jurisPR-SteuerR 45/2009 Anm 1
Anforderungen an Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft für Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes
jurisPR-SteuerR 44/2009 Anm 6
Zahlungen an ehrenamtliche Vorstände – BMF-Schreiben vom 24.04.2009 – IV C 4-S 2121/07/0010
jurisPR-SteuerR 21/2009 Anm 6
Die Vereinsbesteuerung in der Praxis“ (gemeinsam mit Marcus Helios)
Verlag Dr. Otto Schmidt, 2008
Satzungsgestaltung bei gemeinnützigen Stiftungen (gemeinsam mit Dr. Jörg Ihle)
DStR 2008, 1692-1698
Reform des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts durch das “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” v. 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332)
jurisPR-SteuerR 51/2007 Anm 5
Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bei Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaats
jurisPR-SteuerR 36/2007 Anm 3
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat den Strafzins für Bankeinlagen zuletzt noch einmal verschärft. Viele Institute treibt deshalb die Frage um, wie sie bei einem perspektivischen Anhalten dieser finanzwirtschaftlichen Ausnahmesituation mit Sicht-, Termin- und Spareinlagen ihrer Kunden umgehen sollen. Von „Negativzinsen“ ist im bankrechtlichen Diskurs ebenso die Rede wie von “Verwahrentgelten”. Doch was ist unter diesen Schlagworten rechtlich zu verstehen, wie lassen sie sich in den rechtlichen Kontext einordnen und was sagen die Gerichte zu diesem Themenkomplex?
Lesen Sie hierzu unsere aktuelle Mandanteninformation.
Am 20. September 2019 hat der Bundesrat einer umfassenden Novellierung der Finanzanlagevermittlungsverordnung (FinVermV) zugestimmt. Damit endet für den freien Finanzvertrieb eine Zeit der Unsicherheit. In unserem aktuellen BKL-Newsletter zeigen wir exemplarische Neuerungen auf und geben praktische Tipps für die Zeit der Umsetzung.
Novellierung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Die Zahl der gerichtlichen P&R-Verfahren steigt stetig an. In dieser Phase erstreitet BKL ein wegweisendes Urteil, in dem sich das LG Oldenburg mit den Standardargumenten der Anlegerkanzleien auseinandersetzte. Lesen Sie dazu mehr in unserem aktuellen Newsletter oder sprechen Sie uns an!
Klageabweisung gegen P&R-Vermittler – BKL erfolgreich vor Gericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern wurde ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) öffentlich. Es enthält konkrete Planungen zur Überführung der Finanzanlagenvermittler nach §§ 34f und h GewO unter die Aufsicht der BaFin.
Lesen Sie in unserem aktuellen Newsletter alles zu den geplanten Änderungen und erfahren Sie mehr über die zu erwartenden Auswirkungen im Hinblick auf Zulassungsverfahren, Aufsichtsniveau und BaFin-Umlage.
in beigefügter Veröffentlichung in “Das Investment” fasst unser Kollege Herr Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert die aktuellen Entwicklungen rund um die P&R Insolvenz zusammen.
Die fortschreitende Regulierung gepaart mit ständiger Marktveränderung stellt auch und gerade die unabhängigen Finanzdienstleiter vor immer größere Herausforderungen, die es zu meistern gilt.
Unter dem Motto „Kompetenz8” stehen Ihnen bei den vom 07. bis 09. Mai 2019 stattfindenden Beratertagen Experten aus unterschiedlichen Themenbereichen Rede und Antwort.
Unsere beiden Kollegen Alexander Pfisterer-Junkert und Dr. Stephan Schulz wurden von den Veranstaltern eingeladen, zum Thema „Rechtliche Pflichten des Finanzberaters” zu referieren.
Nähere Informationen sowie den Anmeldelink des Veranstalters entnehmen Sie bitte dem anliegenden Dokument.
Wir freuen uns auf Sie!
Mit großer Freude dürfen wir Ihnen heute mitteilen, dass BKL Fischer Kühne + Partner laut FOCUS-Spezial zu den Top-Steuerkanzleien 2019 zählt; und dies sogar gleich in fünf Kategorien. Näheres haben wir Ihnen in unserem beigefügten Newsletter zusammengefasst.
FOCUS-Spezial BKL zählt zu den Top-Steuerkanzleien Deutschlands
In einem jüngst erschienenen Urteil befasste sich der BGH mit der für Emittenten und Anlageberater/-vermittler wichtigen Thematik der rechtssicheren Ausgestaltung von Empfangsbestätigungen in Beratungsprotokollen sowie der Auslegung des unbestimmten Begriffs der „Rechtzeitigkeit“ in Bezug auf die Prospektübergabe.
Die Kernaussagen dieses Urteils haben wir in unserem Newsletter für Sie zusammengefasst und stehen Ihnen für weitergehende Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtssichere Ausgestaltung von Empfangsbestätigungen in Beratungsprotokollen/Beitrittsformularen
In unserem aktuellen Newsletter geben wir Ihnen fünf wichtige Tipps, die Sie bei einer vorausschauenden Nachlassplanung beachten sollten. Von besonderer Bedeutung sind neben einer frühzeitigen Planung insbesondere Vorkehrungen für den Notfall, aber auch die regelmäßige Überprüfung bereits errichteter Testamente und Erbverträge. Die wichtigsten Informationen zu diesen Themen haben wir in unserem Newsletter für Sie zusammengefasst und stehen Ihnen für weitergehende Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
In unserem aktuellen Newsletter erläutern wir Ihnen die Bedeutung von Schieds- und Mediationsverfahren, u.a. im Gesellschafts-, Ehe- und Erbrecht, und zeigen auf, welche Schiedsklauseln in diesen Rechtsgebieten vereinbart werden können. BKL-Partner Sebastian Kühn, Rechtsanwalt und Mediator, berichtet zudem von seinen Erfahrungen als Mediator aus der Praxis.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 wurde die 5. Geldwäsche-Richtlinie verabschiedet. Von den aktualisierten Vorschriften werden nunmehr auch moderne Zahlungsverfahren mittels Elektronischem Geld (E-Geld) und sogenannte virtuelle Währungen erfasst.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der geldwäscherechtlichen Anforderungen sowie zu allen Fragen im Zusammenhang mit E-Geld und virtuellen Währungen.
Mandanteninfo Erhöhte Geldwäscheanforderungen bei E-Geld und virtuellen Währungen
Im Rahmen der P&R-Pleite bietet die neutrale Plattform Qthority Veranstaltungen ausschließlich für Vermittler und Makler an. Bei dieser einzigartigen und erstmals in dieser Form stattfindenden Veranstaltung, werden wir insbesondere auf mögliche Handlungsalternativen zur drohenden Schadensersatzwelle hinweisen.
Alle weiteren Informationen sowie die Daten zur Anmeldung entnehmen Sie bitte dem Newsletter.
Die jüngsten Entwicklungen im Rahmen der P&R-Insolvenz nebst einer Stellungnahme von Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert zum ersten Zwischenbericht des Insolvenzverwalters.
Die Insolvenz des Grünwalder Containeranbieters P&R sorgt weiterhin für Verunsicherung und Gesprächsbedarf. Mit der Interessengemeinschaft P&R (www.ig-pundr.de) hat sich eine Plattform gegründet, die speziell auf die Interessen von Vermittlern zugeschnitten ist.
Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert referiert hier im Rahmen mehrerer Online-Seminare zur Vermeidung von Haftungsfallen aus Vermittlersicht. Bitte beachten Sie unseren anliegenden Newsletter mit weitergehenden Informationen.
Mit Urteil vom 20.03.2018 hat der Bundesgerichtshof eine weitere Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt. Die im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht für Verbraucher ergangene Entscheidungen hat auch Auswirkungen auf andere Kreditinstitute und sollte Anlass zur Überprüfung der verwendeten AGB geben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer AGB und beantworten Ihre Fragen rund um dieses Thema.
BKL-Newsletter_BGH stellt Unwirksamkeit einer Klausel in AGB der Sparkassen fest
Die beantragte Insolvenz von Gesellschaften der P&R-Gruppe hat zu vielen Anfragen in unserem Haus geführt. Das haben wir zum Anlass für die dieser E-Mail beigefügte Kurzmitteilung genommen, in der wir auf unsere neu eingerichtete Unterseite zu diesem Thema hinweisen. Diese können Sie über folgenden Link abrufen:
www.bkl-law.de/pundrvermittler/
Gerne unterstützen wir Sie als Vermittler bei allen Fragen zur beantragten Insolvenz von P&R-Gesellschaften und der Abwehr von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.
Am Montag, 19.03.2018, hat der Container-Investment-Anbieter P&R aus Grünwald bei München Insolvenz angemeldet. Von der Insolvenz sind nicht nur viele Anleger, sondern möglicherweise auch Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister betroffen, wenn diese Produkte von P&R vertrieben haben. In unserer Sondermitteilung stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu diesem Themengebiet zusammen.
Gerne unterstützen wir Sie als Vermittler bei allen Fragen zur Insolvenz von P&R und der Abwehr von daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.
P&R Container – Was jetzt zu tun ist
BaFin veröffentlicht neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Die BaFin hat am 27. Oktober 2017 neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement veröffentlicht, welche bis zum 31. Oktober 2018 umzusetzen sind. Die Anforderungen betreffen teilweise alle Ebenen eines Instituts und sollten deswegen frühzeitig implementiert werden, um eine fristgerechte Umsetzung zu gewährleisten. In unserem Newsletter stellen wir Ihnen dazu die wesentlichen Änderungen vor.
Gerne unterstützen wir Sie bei aufsichtsrechtlichen Themen hinsichtlich der Änderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement und der Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT und beantworten Ihre Fragen rund um diese Themen.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2018 tritt das neu gefasste Investmentsteuergesetz in Kraft. Die damit verbundenen Regelungen haben auch Auswirkungen auf gemeinnützige Stiftungen, die z.B. in klassischen (Publikums-)Investmentfonds investieren. Im Besonderen gehen wir auf die zukünftige Besteuerung direkt auf Fondsebene ein und geben wichtige Hinweise, was Stiftungsverantwortliche zukünftig beachten sollten.
Gerne unterstützen wir Sie bei den steuerrechtlichen und den stiftungs- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Themen hinsichtlich der Änderungen des Investmentsteuerreformgesetzes und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema.
Neue Regelungen im Bereich der Zahlungsdienste
Unser aktueller BKL-Newsletter gibt Ihnen einen Überblick über wesentliche und praxisrelevante Änderungen durch das 2. Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG). Besonders gehen wir auf die Einbeziehung dritter Zahlungsdienstleister ein und geben wichtige Hinweise dazu, was nach der Gesetzesänderung, insbesondere auch für ZAG-Institute und Teil-Banken, zu berücksichtigen ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und Gestaltung im Bereich Zahlungsdienstleistungen und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema.
Testamentarische Regelungen zum digitalen Nachlass
In unserem BKL-Newsletter beschäftigen wir uns mit dem „digitalen Nachlass“ und geben Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Email-Accounts, Nutzerprofilen in sozialen Netzwerken und Internetdomains im Nachlass.
Gerne unterstützen wir Sie bzw. Ihre Kunden bei der Umsetzung testamentarischer Regelungen zum „digitalen Nachlass“ und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema.
Das neue Transparenzregister – auch für Stiftungen besteht bis zum 1. Oktober 2017 Handlungsbedarf
Aus aktuellem Anlass möchten wir an die bis zum 1. Oktober zu erfüllende Meldepflicht zum elektronischen Transparenzregister erinnern. Insbesondere für Stiftungen bestehen Meldepflichten, u.a. hinsichtlich der Mitglieder des Vorstands der Stiftung, die bis zum 1. Oktober erfüllt werden müssen.
Unser BKL-Newsletter fasst die Meldepflichten und die meldepflichtigen Angaben für Sie zusammen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und beantworten Ihre Fragen rund um das Thema „Transparenzregister“.
Vereinsrecht im Umbruch – Bundesgerichtshof trifft Grundsatzentscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei aktuellen Entscheidungen die bisherige vom Kammergericht Berlin seit Jahren praktizierte „Kita-Rechtsprechung“ aufgehoben, nach der die wirtschaftliche Betätigung von Kitas zur Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister und damit zum Entfallen der Rechtsfähigkeit führen sollte.
Die aktuellen BGH-Urteile betreffen alle schon eingetragenen Vereine, aber auch solche, die zukünftig einen Verein gründen und den Status als eingetragener Verein erlangen wollen.
Künftig kommt es bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Vereinen in das Vereinsregister in erster Linie auf den in der Satzung festgelegten Zweck an und nicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Betätigung. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) ist dabei von entscheidender Bedeutung.
In unserem BKL-Newsletter legen wir die Hintergründe der BGH-Entscheidung dar und erläutern die Auswirkungen für gemeinnützige Vereine und Vereine, die bislang nicht als gemeinnützig anerkannt sind.
Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in AGB
Der BGH hat seine bereits aus dem Verbraucherdarlehensgeschäft bekannte Rechtsprechung zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in zwei aktuellen Urteilen auch ausdrücklich auf den unternehmerischen Bereich ausgeweitet.
In unserem BKL-Newsletter legen wir die Entscheidungsgründe des XI. Zivilsenats dar und geben Ihnen praktische Hinweise für eine zukünftige Ausgestaltung.
Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie
Die Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht zum 26. Juni 2017 sorgte für umfassende Änderungen und eine deutliche Verschärfung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Unser aktueller BKL-Newsletter gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Insbesondere bei Stiftungen besteht bis zum 01. Oktober 2017 Handlungsbedarf, d.h. diese müssen nach den im Einzelnen in den §§ 18-21 GwG genannten Einzelheiten Angaben für bzw. in das sog. Transparenzregister machen.
Änderungen für Immobiliardarlehensvermittler durch die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht zum 21. März 2016 ist weiterhin in aller Munde. Unser aktueller BKL-Newsletter beleuchtet verschiedene praxisrelevante Fragen für Immobiliardarlehensvermittler.
Im Vordergrund stehen hier die Darlehensberatung, die neu geschaffene gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO sowie haftungsrechtliche Implikationen.
Tarif-Optimiertung als Rechtsdienstleistung
Das LG Saarbrücken hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der von einem Versicherungsmakler angebotenen „Tarif-Optimierung“ bei privaten Krankenversicherungen (§ 204 VVG) auseinandergesetzt. Das Gericht erkannte in der Tätigkeit eine unzulässige Rechtsdienstleistung mit der Folge, dass der mit dem Kunden geschlossene Vertrag – auch im Hinblick auf die Vergütungsabrede – nichtig war. Diese neuerliche Entscheidung verdeutlicht die Brisanz des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die wir bereits im Februar im Rahmen eines Newsletters für Banken, Estate Planner und Versicherungsmakler beleuchtet hatten.
Der richtige Umgang mit Kunstgegenständen im Rahmen der Vermögensnachfolge
Wir möchten Ihnen Anregungen geben, wie Sie Kunstgegenstände sinnvoll in die Nachfolgeplanung einbeziehen können. Durch entsprechende Gestaltungen kann eine Übertragung auf die Erben oder eine Stiftung sogar steuerfrei möglich sein.
Ende des ewigen Widerrufsrechts – Gesetzgeber beschließt rückwirkende Regelung für Altverträge
Das Bundeskabinett hat am 27. Januar 2016 eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ für zwischen den Jahren 2002 und 2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge beschlossen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom gleichen Tag hervor.
Pressemitteilungen
BKL berät Gesellschafter der BALTIC FINANCE Gruppe bei Übernahme durch GGW
Die Gesellschafter der deutsch/skandinavischen Versicherungsgruppe BALTIC FINANCE haben sich entschieden, ihren Weg gemeinsam mit der europaweit tätigen GGW Group GmbH zu gehen. BALTIC FINANCE verfügt über Standorte in Kopenhagen, London, Malmö sowie Flensburg und ist vor allem im Unfall- und KFZ-Versicherungsgeschäft für mittelständische Kunden in Skandinavien tätig. Überdies ist das Haus auch als Lloyd´s Broker registriert.
Seit dem 1. Oktober 2023 ist BALTIC FINANCE nun Teil der WECOYA UNDERWRITING GmbH, einer Gesellschaft der GGW Group. Die geplante Wachstumsstrategie in Nordeuropa verfolgen die (ehemaligen) Anteilseigner der BALTIC FINANCE nun gemeinsam mit der GGW Gruppe.
Die Gesellschafter der BALTIC FINANCE wurden bei der komplexen Übernahme-/Reinvestment-Transaktion von BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB unter der Federführung von Dr. Bastian Schmidt-Vollmer begleitet. Als Of Counsel hat BKL Dr. Jan-Felix Kumkar (Gesellschaftsrecht) und den Steuerexperten Kai-Uwe Friedrichsen hinzugezogen.
Über BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB:
Die 2007 gegründete Finanzrechtsboutique ist auf die Gebiete des Erbrechts und der Vermögensnachfolge, des Steuer- und Stiftungsrecht, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts fokussiert. Mit zehn Anwältinnen und Anwälten an den Standorten Bonn, Hamburg und München richtet sich die bundesweite Beratungspraxis von BKL an vermögende Unternehmerinnen und Unternehmer, Banken, Sparkassen sowie unabhängige Finanzdienstleistungsinstitute. In Verbindung mit diesen Schwerpunkten berät BKL zunehmend auch bei Übernahmen (M&A) im Sektor Finanzdienstleister.
BKL begleitet Investoren bei Übernahme des Airport Clubs Frankfurt
Erfolgreiche Übernahme mit neuer Betreibergesellschaft und neuer Gesellschafterstruktur:
Der Airport Club Frankfurt ist ein exklusiver Mitgliederclub für Unternehmen und Privatpersonen mit über 30 Tagungsräumen, vier Lounges und eigenem Restaurant mit Spitzengastronomie in bester Lage direkt im Airport Center des Frankfurt Airport. Er bietet seinen Mitgliedern sicherlich die exklusivsten Besprechungsräume Deutschlands, wenn nicht gar Europas. Nach schwierigen Jahren, die in einer Insolvenz in Eigenverwaltung im Sommer kulminierten, übernimmt nun ein Gesellschafterkonsortium um den erfahrenen Finanzmanager Stefan Keitel den Betrieb.
Neben Eintracht Frankfurt und der Krombacher Gruppe haben auch weitere Unternehmer und Persönlichkeiten ihre Unterstützung zugesagt. Nach intensiven und – aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens – sehr zeitkritischen Verhandlungen mit dem Sachwalter der Insolvenzschuldnerin, konnte die neue Betreibergesellschaft, beraten durch BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB, den Betrieb des Airport Clubs zum 1. Oktober 2023 übernehmen.
Der Kaufvertrag (Asset Deal) mit der Insolvenzschuldnerin und die Gründung und Strukturierung der neuen Betreibergesellschaft wurde durch die BKL Anwälte Dr. Bastian Schmidt-Vollmer (Partner und Federführung) sowie Johannes Wiehe begleitet. Bei der Verhandlung des langjährigen Mietvertrages wurde Dr. Bastian Schmidt-Vollmer von Janine Schöne, LL.M. aus seiner ehemaligen Kanzlei ZENK Rechtsanwälte | Hamburg | Berlin unterstützt.
Über BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB:
Die 2007 gegründete Finanzrechtsboutique ist auf die Gebiete des Erbrechts und der Vermögensnachfolge, des Steuer- und Stiftungsrecht, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts fokussiert. Mit 10 Anwältinnen und Anwälten an den Standorten Bonn, Hamburg und München richtet sich die bundesweite Beratungspraxis von BKL an vermögende Unternehmerinnen und Unternehmer, Banken, Sparkassen sowie unabhängige Finanzdienstleistungsinstitute. In Verbindung mit diesen Schwerpunkten berät BKL zunehmend auch bei Übernahmen (M&A) im Sektor Finanzdienstleister.
Focus-Spezial: BKL zählt zu den Top-Steuerkanzleien Deutschlands
BKL gehört zu den Top-Steuerkanzleien in Deutschland. Das ist das Ergebnis einer Studie, die das Datenunternehmen Statista für das Nachrichtenmagazin Focus durchgeführt hat. Die gelisteten Kanzleien werden als “Top Steuerkanzlei 2019” ausgezeichnet.
Für die Befragung wurden über 10.000 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Führungspositionen per E-Mail zu einer personalisierten Online-Befragung eingeladen. Berücksichtigt sind ausschließlich in Deutschland zugelassene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Stichprobe basiert unter anderen auf vorherigen Studien (z.B. Focus-Money, Lünendonk, NWB Spiegel – Jahrbuch der spezialisierten Steuerberater) und berücksichtigt zudem Daten aus freien Adressdatenbanken und Verzeichnismedien. Außerdem wurden zahlreiche Großkanzleien kontaktiert.
Die Befragten konnten für 19 Arbeitsgebiete und 10 Branchen Empfehlungen für Kanzleien außerhalb ihrer eigenen Wirkungsstätte abgeben. Die Top-Liste führt die Steuerkanzleien mit den häufigsten Empfehlungen auf.
Die BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB wurde in 5 Kategorien als eine von „Deutschlands TOP-Steuerkanzleien“ ausgezeichnet, und zwar in:
Focus-Spezial, 05.03.2019
BKL Pressespiegel 2018 – Stand: 18.07.2018
Download:
Vermittler und Makler stehen vor einem Scherbenhaufen
VersicherungswirtschaftHEUTE
P&R-Pleite: So handeln Vermittler richtig
FONDS professionell Online
BKL gewinnt erfahrenen Finanzrechtler als of Counsel Die Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner verstärkt sich mit dem Finanzrechtler Sebastian Kühn. Der 44-jährige kommt von einer renommierten überregionalen Wirtschaftskanzlei und steigt bei BKL als of Counsel ein.
Bonn – Die Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner baut ihre führende Position im Bank- und Kapitalmarktrecht weiter aus. Mit Wirkung zum 5. Februar 2018 schließt sich der erfahrene Finanzrechtler Sebastian Kühn dem BKL-Team als of Counsel an. Zuvor war er über zehn Jahre als Partner für eine renommierte überregionale Wirtschaftskanzlei tätig und verantwortlich für den Aufbau des Hamburger Standortes.
Finanzrechtler Kühn ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Mediator. Er verfügt über weitreichende Erfahrungen bei der Schadensabwehr in Kapitalanlageprozessen sowie in sämtlichen Fragen des gewerblichen und Verbraucherkreditgeschäfts. Dazu zählen das Kreditsicherungsrecht, Bankaufsichtsrecht und Insolvenzrecht. Er hat mehrere hundert bankrechtliche Verfahren vor Landes- und Oberlandesgerichten geführt und bringt Erfahrungen in hochkomplexen Prozessfragen mit. Weitere Expertise besteht in der Beratung von Unternehmen in puncto wirtschaftsrechtliche Vertragsgestaltung, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Unternehmenssanierung. Zudem betreut er Leasinggesellschaften in sämtlichen Bereichen des Verbraucher- und gewerblichen Leasinggeschäfts.
Mit dem Neuzugang bekräftigt BKL Fischer Kühne + Partner ihre Position als führende Spezialkanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei berät mit elf Berufsträgern insbesondere Kreditinstitute, sonstige Finanzdienstleister und mittelständische Unternehmen in ganz Deutschland. Zu den weiteren Beratungsschwerpunkten zählen das Erb-, Steuer- und Stiftungsrecht sowie das Steuerstrafrecht. BKL verfügt über eigene Büros in Bonn, München und Pforzheim.
Sebastian Kühn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Mediator (DAA). Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht einschließlich Sanierungsrecht und Leasingrecht. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ des Deutschen Anwaltvereins und gehört der „Bankrechtlichen Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V.“ an.
BKL Fischer Kühne + Partner ist eine führende Spezialkanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Erb-, Steuer- und Stiftungsrecht sowie im Steuerstrafrecht. Mit Standorten in Bonn, München und Pforzheim übernimmt die Kanzlei Beratungsmandate in ganz Deutschland. Zu den Mandanten zählen Banken, Sparkassen, sonstige Finanzdienstleister, vermögende Privatpersonen, Family Offices sowie Stiftungen und Non-Profit-Organisationen.
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Deutz-Mülheimer Str. 183 d
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Die Kanzlei BKL Fischer Kühne und Partner eröffnet ein Büro in Pforzheim. Geleitet wird es von dem BKL-Partner Alexander Pfisterer-Junkert und dem Steuerexperten Dr. Franz Brunn (74), der aus eigener Kanzlei hinzukommt. Brunn, der auch im Steuerstrafrecht berät, wird das BKL-Team als of Counsel ergänzen.
Juve-Newsline, 29.12.2017
INDat.Info, 29.12.2017
https://www.indat.info/Home/Presse/Pressemitteilungen/BKL-Fischer-Kuehne-und-Partner-verstaerkt-sich-im-Steuerstrafrecht-und-eroeffnet-Pforzheimer-Buero-6831473bb5a69c0cc3d246eec17123e4
RWS-Verlag, 29.12.2017
Legal Tribune Online, 29.1.2017
Weitere Verstärkung für BKL Fischer Kühne + Partner
Die Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner baut ihre Kompetenzen im Bank- und Kapitalmarktrecht weiter aus. Mit Rechtsanwalt Dr. Peter Gattineau verstärkt ein erfahrener Spezialist den Münchner Standort als Of Counsel.
Bonn/München, 30. März 2017 – Im Zuge von MiFID II und EU-Geldwäscherichtlinie verzeichnet BKL Fischer Kühne + Partner einen weiter steigenden spezialisierten Beratungsbedarf. Dem trägt die Kanzlei Rechnung und verstärkt das Team am Münchener Standort zum 1. April 2017 mit Rechtsanwalt Dr. Peter Gattineau als Of Counsel.
Dr. Gattineau ist ein erfahrener Spezialist im Bereich Compliance, Geldwäsche und Datenschutz. Er hatte zahlreiche Leitungspositionen in der Finanz- und Kreditwirtschaft inne. Zuletzt war er seit 2013 für die Deutsche Oppenheim Family Office AG tätig. Eine besondere Expertise besteht im Risikomanagement von Gesellschaftsrisiken und finanzaufsichtsrechtlichen Themen.
BKL Fischer Kühne + Partner verfügt nun über insgesamt zehn Berufsträger an den Standorten Bonn und München, darunter auch Prof. Dr. Peter Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof.
BKL Fischer Kühne + Partner ist eine führende Spezialkanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht, in der internationalen Nachfolgeberatung sowie im Stiftungs- und Steuerrecht einschließlich steuerstrafrechtlicher Vertretung. Mit Standorten in Bonn und München übernimmt die Kanzlei Beratungsmandate in ganz Deutschland. Zu den Mandanten zählen Banken, Sparkassen, sonstige Finanzdienstleister, vermögende Privatpersonen, Family Offices sowie Stiftungen und Non-Profit-Organisationen.
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Aus „BKL Fischer Kühne Lang“ wird „BKL Fischer Kühne + Partner“
Ab sofort firmiert die Sozietät „BKL Fischer Kühne Lang“ unter der Marke „BKL Fischer Kühne + Partner“. Gleichzeitig setzt die Spezialkanzlei mit zwei neuen Assoziierten Partnern ihren Wachstumskurs fort.
Bonn/München, 18. Januar 2017 – Mit einer Umfirmierung stellt die Kanzlei „BKL Fischer Kühne + Partner“ die Weichen für die Zukunft. Der neue Markenname legt die Grundlage für weiteres organisches Wachstum und unterstreicht die Offenheit für weitere Partner. „Wir wollen hochqualifizierte Mitarbeiter gewinnen und ihnen den Weg zur Partnerschaft ermöglichen“, sagt Alexander Pfisterer-Junkert, Co-Managing Partner von „BKL Fischer Kühne + Partner“. „Ziel ist es, unsere Spezialkompetenzen weiter auszubauen, um Mandanten bundesweit individuell und umfassend zu beraten.“
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 verzeichnet die Kanzlei zweifachen personellen Zuwachs. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schulz, langjähriger Mitarbeiter der Kanzlei, wird Assoziierter Partner am Standort Bonn. Rechtsanwältin Carmen Mielke-Vinke verstärkt den Standort München als Assoziierte Partnerin. Sie wechselt von Norton Rose Fulbright. Das Team von BKL besteht nunmehr aus zehn Berufsträgern, darunter fünf Partnern.
Dr. Stephan Schulz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist seit 2010 für BKL tätig. Er studierte Rechtswissenschaft an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und promovierte berufsbegleitend an der Leibniz Universität Hannover. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Schadensabwehr in Kapitalanlageprozessen und sämtlichen Fragen des Kreditrechts sowie des Aufsichtsrechts.
Carmen Mielke-Vinke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erb- und Steuerrecht. Vor ihrem Einstieg bei BKL war sie in renommierten Steuerkanzleien und in einer internationalen Großkanzlei tätig, zuletzt von 2014 bis 2016 bei Norton Rose Fulbright. Ihre Spezialgebiete sind neben der erbrechtlichen Beratung die rechtliche und steuerrechtliche Beratung in der (inter-) nationalen Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung sowie das Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht.
BKL Fischer Kühne + Partner ist eine führende Spezialkanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Erb-, Steuer- und Stiftungsrecht. Mit Standorten in Bonn und München übernimmt die Kanzlei Beratungsmandate in ganz Deutschland. Zu den Mandanten zählen Banken, Sparkassen, sonstige Finanzdienstleister, vermögende Privatpersonen, Family Offices sowie Stiftungen und Non-Profit-Organisationen.
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Seit März 2016 verstärkt der Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Daniel Huschen das Team von BKL. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn mit Schwerpunkten im Bereich Kapitalmarkt- und Steuerrecht. Studienbegleitend war Herr Huschen bei einem führenden börsennotierten Finanzdienstleister sowie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig. Mit seinen dort gewonnen Erfahrungen ergänzt er das bestehende Team im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht am BKL Standort Bonn.
Die starke Geschäftsentwicklung auch im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts machte den weiteren personellen Ausbau der Struktur unumgänglich. Der für den Bereich verantwortliche Partner Alexander Pfisterer-Junkert und Dr. Volker Lang zeigten sich hocherfreut, dass mit Daniel Huschen ein junger und versierter Kollege gewonnen werden konnte.
Über BKL Fischer Kühne + Partner:
BKL berät und vertritt Banken, Sparkassen, sonstige Finanzdienstleister, vermögende Privatpersonen aus dem In- und Ausland, Family Offices sowie Stiftungen und Non-Profit-Organisationen umfassend. Weiterer Kern der Dienstleistung bildet die Beratung von Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie Unternehmen in finanz-, gesellschafts-, erb- und steuerrechtlichen Fragen. Darüber hinaus verfügt BKL über langjährige Expertise im Steuerstrafrecht. BKL unterhält Standorte in Bonn und München.
Ansprechpartner:
Alexander Pfisterer-Junkert
Rechtsanwalt / Partner
BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB
Pettenkoferstraße 37
80336 München
Tel.: +49 (0)89 2441688-0
Fax: +49 (0)89 2441688-88
Mail: pfisterer-junkert@bkl-law.de
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IDD (EU-Vermittlerrichtlinie) – bürokratischer Aufwand oder Opportunität für den nachhaltigen Ausbau des Versicherungsgeschäftes und der Bestände?
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IDD (EU-Vermittlerrichtlinie) – bürokratischer Aufwand oder Opportunität für den nachhaltigen Ausbau des Versicherungsgeschäftes und der Bestände?
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Herausforderung Veranstaltung – Vereine im Vorschriftendschungel
http://forum-ehrenamt.de/projekte/ehrenamtstag/
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Internationale Nachlassabwicklung: Frankreich
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BKL Fischer Kühne + Partner
Rechtsanwälte mbB
Pettenkoferstraße 37
80336 München
Tel: +49 89 2441688-0
Fax: +49 89 2441688-88
BKL Fischer Kühne + Partner
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53227 Bonn
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Fax: +49 228 945945-55
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Große Bleichen 34
20354 Hamburg
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BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB ist eine Spezialkanzlei mit Büros in Bonn, Hamburg und München. Seit zehn Jahren beraten wir unsere Mandanten schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Erb-, Steuer- und Stiftungsrecht.
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BKL ist der Partner für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für vermögende Privatpersonen bei der Gestaltung individueller Nachfolgeplanungen. Durch unsere langjährige Vernetzung in die mittelständische Unternehmerschaft, in das gehobene Management sowie zu zahlreichen Private Banking Abteilungen von Banken, Sparkassen und zu namhaften Family Offices sowie Vermögensverwaltern verfügen wir über große Erfahrung bei der Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen in Fragen generationenübergreifender Vermögensübertragung.
Zur Verstärkung unseres Teams am Standort in Bonn suchen wir
Associates (m/w/d) für Erbrecht.
Das bieten wir Ihnen:
Das erwartet Sie:
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Über BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB
Mit Standorten in Bonn, Hamburg und München berät BKL seit Gründung im Jahr 2006 bundesweit im Erbrecht, im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Steuer- und Stiftungsrecht. Dank der Fokussierung auf diese Rechtsgebiete sowie intensiven Kontakt zu den Mandanten sind die Anwältinnen und Anwälte von BKL bei vermögenden Privatpersonen, Banken, Sparkassen, unabhängigen Finanzdienstleistern sowie gemeinnützigen Organisationen mit ihrer Beratungskompetenz besonders geschätzt. Zahlreiche Veröffentlichungen in Fachpublikationen, die erfolgreiche Gestaltung medial präsenter Gerichtsverfahren sowie multiple Auszeichnungen als „Top-Wirtschaftskanzlei“ in Magazinen der Wirtschaftspresse leisten einen wertvollen Beitrag zur öffentlichen Wahrnehmung des Hauses.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann freuen wir uns über Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe Ihres Gehaltswunsches und des möglichen Einstiegszeitpunktes bei uns per E-Mail an
Herrn Rechtsanwalt Dr. Bastian Schmidt-Vollmer unter schmidt-vollmer@bkl-law.de
Angaben zur Partnerschaft nach § 5 TMG und § 2 DL-InfoV
Standort Bonn
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Standort München
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Rechtsform und Register
BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB ist eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Maßgabe des Partnerschaftsgesetzes; Partnerschaftsregistereintragung am Amtsgericht Essen Nr. 1702.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG)
DE 251848593
Zuständige Kammern
Die in der Partnerschaft zusammengeschlossenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. Steuerberater sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Der Partner Andreas Otto Kühne gehört der Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln, www.rak-koeln.de, an.
Der Partner Alexander Pfisterer-Junkert gehört der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, www.rak-muenchen.de, an.
Der Partner Dr. Bastian Schmidt-Vollmer gehört der Rechtsanwaltskammer Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, www.rak-hamburg.de, an.
Rechtsanwalt Markus Weidenbach ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Köln, www.rak-koeln.de.
Rechtsanwalt Manuel Neumann ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Köln, www.rak-koeln.de.
Rechtsanwalt Artur Timin ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Köln, www.rak-koeln.de.
Rechtsanwalt Michael Minderjahn ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Köln, www.rak-koeln.de.
Rechtsanwältin Elisabeth Ruhlmann ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer München, wwww.rak-muenchen.de.
Rechtsanwalt Dr. Daniel J. Fischer ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Köln, www.rak-koeln.de sowie der Steuerberaterkammer Köln, Gereonstraße 34, 50670 Köln, www.stbk-koeln.de an. Dr. Fischer ist als Of Counsel für BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB tätig.
Die nachstehend benannten berufsrechtlichen Regelungen für die in Deutschland tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) abrufbar:
Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind einsehbar unter anderem auf den Internetseiten der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de):
Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Wir sind nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Berufshaftpflichtversicherung
Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der Allianz Versicherungs-AG in 10900 Berlin; der räumliche Geltungsbereich umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen der § 51 BRAO, § 67 StBerG und §§ 51 ff. DVStB. Die Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht bei der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht sowie der Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten.
Inhalt des Onlineangebotes
Die auf dem Server bereitgestellten Angaben wurden von BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mbB (im Folgenden: BKL Fischer Kühne + Partner oder Partnerschaft) sorgfältig geprüft und beruhen auf dem jeweils angegebenen Stand. Dessen ungeachtet kann keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der Angaben bzw. bereitgestellten Informationen übernommen werden. Haftungsansprüche gegen BKL Fischer Kühne + Partner, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens BKL Fischer Kühne + Partner kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. BKL Fischer Kühne + Partner behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV ist Herr Alexander Pfisterer-Junkert.
Verweise und Links
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Stand: Juli 2024