Keine Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO gegen P&R Investoren wegen erhaltener Mietzahlungen und Rückkaufpreis.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Beschluss vom 26.01.2023 (IX ZR 17/22) eine von dem Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geführte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 25.01.2022 (3 U 18/20) zurückgewiesen. Die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen den am Landgericht und Oberlandesgericht von unserem Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert vertretenen Investor ist damit rechtskräftig und für viele gleichgelagerte insolvenzrechtliche Anfechtungsfälle gegen P&R Anleger ist Klarheit geschaffen.
Der Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 26.01.2023 (IX ZR 17/22) enthält eine aufschlussreiche Begründung. Danach handelt es sich bei der Bezahlung des Rückkauf-preises und der vereinbarten Mieten zu den Containern um eine entgeltliche Leistung und die Grundsätze zu § 134 InsO sind nicht einschlägig. Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind.
Da die Schuldnerin (P&R) allein dafür verantwortlich war, dass der Investor Eigentum und Besitz an den Containern erlangte, war der Schuldnerin nach § 326 Abs. 2 BGB der wirtschaftliche Nachteil für Leistungshindernisse nach § 275 Abs. 2 BGB zuzurechnen und der Investor behielt seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Unabhängig davon ergibt sich allein aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bei gleichwohl erbrachter Gegenleistung nicht der Schluss auf eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, da § 326 Abs. 4 BGB auf Rückgewähransprüche nach §§ 346 bis 348 BGB verweist. Die Überlegung des Berufungsgerichts zu einer wirtschaftlichen Betrachtung als einheitliches Kapitalanlagemodell hat der BGH dahinstehen lassen, weil jedenfalls allein aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, Rechtsgrund der Mietzahlungen oder des Rückkaufpreises sei die Hingabe des Kapitals gewesen.
Insgesamt eine bedeutsame Entscheidung zu den Grundsätzen einer unentgeltlichen Leistung nach § 134 InsO, für die unser Mandant vor dem BGH auf die Vertretung von Dr. Christian Zwade, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof, vertraute. Der Beschluss könnte für die drei weiteren Nichtzulassungsbeschwerden, die dem BGH noch vorliegen, wegweisend sein.
In insgesamt sechs sogenannten Pilotverfahren versuchen die Insolvenzverwalter der insolventen P&R Gesellschaften gerichtlich einen möglichen Anspruch auf Rückforderung von an Investoren auskehrten Mietzahlungen und Containerrückkaufspreisen im Rahmen der Insolvenzanfechtung klären zu lassen. In der bundesweit ersten Entscheidung vor dem Landgericht Karlsruhe (20 O 42/20) unterlag der Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gegen einen von BKL vertretenen Investor umfänglich. Gegen dieses klageabweisende Urteil richtete sich die vom Insolvenzverwalter im August 2020 eingelegte Berufung.
Mit Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 (3 U 18/20) gab nun der Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Parteivertretern (der Investor wird auch in der II. Instanz von BKL vertreten) bekannt, dass er – nach vorläufiger Ansicht – beabsichtigt, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Nach derzeitiger Senatsauffassung sei die Ausgangsentscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Ausgangsgericht unter Beachtung der seitens des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen richtig entschieden.
Der Hinweisbeschluss kommt für viele Investoren genau zur richtigen Zeit, insbesondere für diejenigen, die keine sog. Hemmungsvereinbarung mit den Insolvenzverwaltern getroffen haben. Aufgrund der mit Jahresende 2021 eintretenden Verjährung sind die Insolvenzverwalter gezwungen Ansprüche zu sichern. So haben erste Investoren bereits Mahnbescheide erhalten. Aufgrund des eindeutigen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Zusammenhang mit dem größten Insolvenzkomplex (Gebrauchtcontainer) dürften sich deren Chancen auf eine Zurückweisung der gegen sie erhobenen Ansprüche erheblich verbessert haben.
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Investoren sollten den Mahnbescheid nicht ignorieren, sondern diesen genau prüfen und unbedingt zeitnah reagieren. Eine Prüfung der Berechtigung der Forderung durch das Gericht erfolgt vor Erlass des Mahnbescheides nicht.
Falls Investoren den Mahnbescheid ignorieren, droht der Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig Experten auf dem Gebiet der kapitalmarktrechtlichen Klageabwehr in die Angelegenheit einzubinden. BKL vertritt in sämtlichen Streitkomplexen im Zusammenhang mit der Vermittlung von P&R-Anlagen und ist in zahlreichen Verfahren sehr erfolgreich. Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Vermittlern von P&R-Anlagen sowie Anlegern, die in Container der insolventen P&R-Gesellschaften investiert haben, drohen zum Jahreswechsel 2021/22 die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Zum einen dürften Anleger, die bislang eine sog. Hemmungsvereinbarung nicht unterzeichnet haben, mit Anfechtungserklärungen und Rückzahlungsaufforderungen der Insolvenzverwalter konfrontiert werden, da diese die Ansprüche zur Hemmung der Verjährung gerichtlich geltend machen müssen. Andererseits steht den Vertrieben eine Klagewelle bevor, weil potenzielle Schadensersatzansprüche der Anleger zum Jahresende 2021 mit Verjährung bedroht sind. Schließlich wird kaum ein Anleger behaupten können, er habe von der Insolvenz der P&R Gesellschaften nicht bereits im Laufe des Jahres 2018 erfahren.
BKL vertritt in beiden Streitkomplexen und ist in zahlreichen Verfahren mit der Abwehr solcher Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung sehr engagiert und erfolgreich.
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Mit Beschluss vom 31.08.2020 hat das Oberlandesgericht München die Berufung einer P&R-Anlegerin als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Anlegerin wies nunmehr der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24.06.2021 (III ZR 271/20) begründungslos zurück.
Nachdem der Insolvenzverwalter der P&R Gesellschaften Jaffé in diversen Pilotverfahren gerichtlich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von geleisteten Miet- und Rückkaufzahlungen überprüfen lässt, hat das LG Karlsruhe mit Urteil vom 10.07.2020 als bundesweit erstes Gericht die Klage gegen einen von BKL vertretenen Investor abgewiesen zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 24.06.2020 hat das OLG Oldenburg die Berufung eines Klägers zurückgewiesen. Bemerkenswert ist vor allem der im selben Verfahren ergangene Hinweisbeschluss. Dort hat sich das OLG explizit mit der für Klagende günstigen Rechtsprechung des Landgerichts Erfurt und des Landgerichts Stuttgart zum Totalverlustrisiko auseinandergesetzt. Ferner hat das OLG weitere Standardvorwürfe der Kläger zurückgewiesen.
Die Gerichte weisen vermehrt Klagen von P&R Investoren gegen Vermittler ab. Zwei Oberlandesgerichte haben die Klageabweisungen in 1. Instanz bestätigt. Weitere Verfahren sind u. a. vor dem OLG Oldenburg und dem OLG München anhängig. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Gleichwohl ist weiterhin mit dem erhöhten Eingang von außergerichtlichen Aufforderungsschreiben sowie von Klageschriften zu rechnen. Aufgrund zweier klagestattgebender Urteile (LG Erfurt und LG Stuttgart) laufen Akquisebemühungen sog. Anlegerkanzleien weiter auf Hochtouren.
Neben den Klagen gegen Vermittler und Verantwortliche der P&R-Gruppe, lässt der Insolvenzverwalter in mehreren Musterprozessen die Anfechtbarkeit von Zahlungen an die Investoren überprüfen. Ferner überprüfen die Finanzverwaltungen derzeit, welche Einkommensarten den Zahlungen von P&R zugrunde zu legen sind. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen. Vereinzelt wurden auch bereits Nachzahlungsbeträge gegen Investoren der P&R Gruppe festgesetzt.
BKL vertritt bereits mehrere P&R Investoren gegenüber den Finanzverwaltungen in Bezug auf Nachzahlungsbeträge.
Die Investmentfirma York Capital offeriert den Investoren den Abkauf ihrer Forderungen aus der Insolvenztabelle.
Als Vermittler sollte man Aufforderungsschreiben nicht ignorieren, da der Kunde leicht den Eindruck gewinnen könnte, dass ihn der Vermittler hinhalten möchte. Dies provoziert womöglich eine Klage. Vermittler sollten daher die Kommunikation hoch halten, dabei jedoch beachten, dass die erfolgreiche Abwehr solcher Forderungen und damit einhergehend die signifikante Verminderung der Schadensquote, schon in der Frühphase Erfahrung und Geschick erfordert. Schon innerhalb des vorgerichtlichen Stadiums besteht die Gefahr, dass sich der Vermittler gegenüber seinem Kunden zu Aussagen hinreißen lässt oder durch Handlungen Tatsachen schafft, die eine spätere Zurückweisung des Anspruchs im Klageverfahren erschweren oder gar unmöglich machen. Dies führt im Ergebnis zu spürbar höheren Schadensquoten. Aus diesem Grund ist die frühzeitige Einbindung von Experten auf dem Gebiet der kapitalmarktrechtlichen Klageabwehr empfehlenswert.
Es sollten grundsätzlich nicht unreflektiert Informationen oder Dokumente übermittelt werden, da diese als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch dienen können.
Vermittler sollten zudem ihren Versicherungsschutz im Rahmen der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung prüfen und berücksichtigen. Das gilt insbesondere für den Zeitraum vor dem 01.01.2017. Zudem sollten die eigenen Beratungsunterlagen auf Vollständigkeit überprüft werden.
P&R war der größte Anbieter von Container-Direktinvestments in Deutschland. Nach eigenen Angaben wurden in den vergangenen 10 Jahren Container im Wert von etwa 3,5 Mrd. € an etwa 54.000 Anleger vermittelt. Nachfolgend werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) die wichtigsten Ereignisse im Zusammenhang mit der Insolvenz der deutschen P&R-Gesellschaften dargestellt:
15.03.2018
Die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH stellen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az.: 1542 IN 726/18, 1542 IN 727/18 und 1542 IN 728/18). Vorangegangen waren bereits die Einstellung des Vertriebs von Containern sowie die Information zur verspäteten Auszahlung von Container-Mieten.
17.04.2018
Als vorläufige Insolvenzverwalter werden Herr RA Dr. Michael Jaffé und Herr RA Dr. Philip Heinke bestellt. Diese bereiten die Datenlage in Zusammenarbeit mit einer Prüfungsgesellschaft auf.
26.04.2018
Auch die letzten beiden P&R-Gesellschaften, die P&R Transport Container GmbH (Az.: 1542 IN 1127/18) und die P&R AG (Az.: 1542 IN 1128/18), stellen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht München.
24.07.2018
Das Insolvenzverfahren über die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Container Leasing GmbH und die P&R-Gesellschaften, die P&R Transport Container GmbH wird eröffnet. Als Insolvenzverwalter werden die bislang als vorläufige Insolvenzverwalter eingesetzten RAe Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke bestellt.
Mai 2018
Die Staatsanwaltschaft München I hat Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der P&R Gruppe, Heinz R. Roth, aufgenommen. Dabei geht es unter anderem um den Vorwurf des gewerblichen Betruges.
17.05.2018
Der Insolvenzverwalter bestätigt, dass die Zahl der vorhandenen Container deutlich unter der Zahl der an Anleger veräußerten Container liegt; die Differenz baute sich nach dessen ersten Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren auf. Dennoch seien unabhängig hiervon noch erhebliche Werte vorhanden. Allerdings könne eine Störung der Fortführung der weltweiten Containervermietung zu einem Totalverlust der Anleger führen.
17./18.07.2018
Die ersten Gläubigerversammlungen für die insolventen deutschen P&R Gesellschaften finden in der Münchner Olympiahalle statt. Dort sind mehr als 4.500 Gläubiger anwesend. Die Insolvenzverwalter teilen mit, dass er möglichst zügig die Voraussetzungen für eine erste Abschlagsverteilung schaffen und grundsätzlich die gegebenenfalls vorhandene Masse so schnell wie möglich an die Gläubiger auszahlen wolle. Allerdings seien noch viele rechtliche und steuerrechtlichen Fragen zu klären.
13.09.2018
Herr Heinz Roth wird in Untersuchungshaft genommen.
02.10.2018
Das LG Ansbach verkündet das erste Urteil im Zusammenhang mit der P&R Insolvenz. Die Klage eines Anlegers wird vollumfänglich abgewiesen.
15.11.2018
Die Insolvenzverwalter erhalten den direkten Zugriff auf die Anteile der nicht insolventen Schweizer P&R Gesellschaft im Wege der Verpfändung nach Schweizer Recht. Bei der Schweizer P&R Gesellschaft liefen die Einnahmen aus der weltweiten Containervermietung zusammen. Unterdessen läuft die Containervermietung uneingeschränkt weiter. Heinz Roth wird aus dem Verwaltungsrat entlassen.
08.01.2019
Das LG Dessau-Rosslau weist ebenfalls eine Klage gegen einen Finanzdienstleister als unbegründet ab.
14.01.2019
Das LG Erfurt gibt erstmals einer P&R Klage statt. Diese Entscheidung wird von Anlegerschutzkanzleien werbewirksam medial verbreitet.
29.04.2019
Die Insolvenzverwalter kündigen den Versand von Vergleichsvorschlägen zur Forderungsfeststellung für 54.000 Gläubiger an.
15.05.2019
Das OLG Naumburg bestätigt das Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 08.01.2019 in zweiter Instanz.
25.06.2019
95 % der angeschriebenen Gläubiger haben dem Vergleichsvorschlag zur Forderungsfeststellung zugestimmt.
26.06.2019
In einem von BKL geführten Verfahren weist das Landgericht München eine Klage gegen einen Vermittler ab.
11.07.2019
Das Strafverfahren gegen Heinz Roth wird wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Zugleich wurde der Haftbefehl aufgehoben.
02.08.2019
Das LG Oldenburg weist die Klage eines Anlegers in einem von BKL betreuten Verfahren ab und setzt sich in der Urteilsbegründung mit den Standardargumenten der Anlegerkanzleien auseinander.
25.10.2019
Das LG Oldenburg seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 02.08.2019.
27.11.2019
Das LG Stuttgart gibt der Klage eines Anlegers statt.
14.12.2019
Heinz Roth verstirbt mit 77 Jahren.
22.01.2020
Das LG Augsburg weist die Klage eines Anlegers gegen einen von BKL vertretenen Vermittler ab.
Februar 2020
Der Insolvenzverwalter Jaffé lässt die Anfechtbarkeit erhaltener Zahlungen in mehreren Pilotprozessen – darunter einen von BKL vertretenen Gläubiger – überprüfen.
März 2020
Das OLG Nürnberg weist auf die Plausibilität der P&R Unterlagen hin.
Das LG Augsburg weist erneut eine Klage gegen einen Vermittler ab.
April 2020
Die Investmentfirma York Capital offeriert den Investoren den Abkauf ihrer Forderungen unter verbesserten Bedingungen.
BKL Fischer Kühne + Partner mbB vertritt in Kapitalanlageverfahren ausnahmslos Banken, Sparkassen sowie freie Finanzdienstleister. Die mit der Abwehr von Anlegeransprüchen betreuten Berufsträger von BKL haben Mandanten bereits in über 1.000 Verfahren erfolgreich vertreten. Mit Standorten in Bonn, München und Pforzheim vertreten und beraten BKL Rechtsanwälte Mandanten bundesweit.
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Stand: Juli 2022